Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Alle Aufträge werden aufgrund nachstehender Bedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Durch Erteilen von Aufträgen erkennen die Besteller diese  Lieferbedingungen ausdrücklich an
  2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
  3. Unsere Angebote sind stets unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande.
  4. Erfüllungsort ist Vöhrenbach.
  5. Nachstehende Bedingungen werden durch etwaigen Handelsbrauch oder durch stillschweigende Vereinbarung oder Duldung nicht aufgehoben
  6. Sie gelten als vereinbart, wenn der Käufer nicht unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche beim Verkäufer eingehend, der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

II. Preise

  1. Die angegebenen Preise gelten ab Lieferort Vöhrenbach.
  2. Die Berichtigung von Schreibfehlern behalten wir uns vor.
  3. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese werden entsprechend des jeweils gültigen Satzes gesondert aufgeführt.

III. Lieferung

  1. Die angegebene Lieferzeit ist unverbindlich.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Verkäufer nicht für irgendwelche Schäden aufgrund von verspäteter Lieferung.
  3. Alle außerhalb des Machtbereiches des Verkäufers liegenden Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien den Verkäufer für die Dauer der Behinderung oder nach seiner Wahl auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche aufgrund des Rücktritts zustehen.
  4. Der Käufer kann Teillieferungen nicht zurückweisen.

IV. Versand und Gefahrübergang

  1. Die Versendung und die Transportmittel unterliegen ausschließlich der Wahl des Verkäufers.
  2. Verpackungskosten sind im angegebenen Preis nicht inbegriffen. Wenn Spezialverpackung erforderlich ist, welche höhere Kosten verursacht, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Die Gefahr geht mit der Absendung an den Käufer über.
  4. Versicherungen gegen Transportschäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers unter Berechnung der verausgabten Beträge vorgenommen.

V. Mängelrügen

  1. Beanstandungen durch den Käufer sind sofort, spätestens innerhalb zwei Wochen nach Auslieferung oder Auftreten des Fehlers schriftlich geltend zu machen.
  2. Material- und Herstellungsfehler, die innerhalb 6 Monaten nach Lieferung auftreten, werden nach unserer Wahl durch Reparatur oder Ersatzlieferung kostenlos behoben, vorausgesetzt, eine Nachprüfung ergibt, dass ein Fehler bei normalem und ordnungsgemäßem Gebrauch entstanden ist
  3. Diese Gewährleistung gilt nicht für mechanische Teile. Verschleißteile, die innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht ordnungsgemäß funktionieren, werden nach unserem freien Ermessen repariert oder ausgetauscht.
  4. Alle als mangelhaft beanstandeten Gegenstände sind frachtfrei einzusenden.
  5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet oder Reparaturen von anderen Personen als von unserem anerkanntem Personal vorgenommen werden, es sei denn, diese Reparaturen werden mit unserem schriftlichen Einverständnis vorgenommen.
  6. Gewährleistungs- oder Garantiezusagen, die mit den Bedingungen dieser Gewährleistungsregelung unvereinbar sind oder im Widerspruch stehen, sind für uns nicht bindend, wenn sie nicht schriftlich von dem Geschäftsführer bestätigt werden.

VI. Zahlung

  1. Die Rechnungen sind vierzehn Tage nach dem Ausstellungsdatum fällig, sofern sie aufgrund der Vereinbarungen bei der Auftragsvergabe keine anderweitige Fälligkeit ausdrücklich aufweisen.
  2. Zu einer Annahme von Wechseln ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Akzepte, Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber hereingenommen. Der Verkäufer behält sich vor, gegen Rückgabe der Akzepte oder Wechsel jederzeit Barzahlung zu verlangen.
  3. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung berechnet und diese sind sofort in bar zu bezahlen. Wechsel gelten nicht als Barzahlung
  4. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
  5. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus irgendeinem Geschäftsabschluss mit dem Verkäufer in Verzug oder gehen bei ihm Wechsel zu Protest oder erfolgen bei ihm Pfändungen oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Liefervertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und für die weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Des weiteren ist der Verkäufer berechtigt, alle umlaufende Akzepte, Wechsel und Schecks sofort auf Kosten des Käufers aus dem Verkehr zu ziehen.
  6. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen und dementsprechend auch Teilrechnungen zu stellen, die entsprechend Ziffer 1) fällig werden.
  7. Der Käufer kann nur mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung auftreten.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der gemeinsamen Geschäftsverbindung. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Ware nimmt der Käufer für den Verkäufer im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses vor. Der Verkäufer erwirbt Eigentumsrechte in Höhe des Be- und Verarbeitung stehenden Marktwertes seiner Ware. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes seiner Ware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ist bei der Verbindung eine andere Ware als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der Verkäuferin, soweit ihm die neue Sache gehört, daran Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Ware zum Wert der neuen Ware einräumt.
  2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, die ganz oder zum Teil unter diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt stehen, ist dem Käufer untersagt. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung der Rechte des Verkäufers hat der Käufer unverzüglich dem Verkäufer Mitteilung zu machen.
  3. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Ware an den Verkäufer auf seine eigenen Kosten und auf seine eigene Gefahr zurückzusenden, wenn er mit mehr als 20% des Rechnungsbetrages in Verzug ist.
  4. Bei Zahlung durch Wechsel (auch Finanzwechsel) bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers, bis der Wechsel endgültig eingelöst wird.

VIII. Ausfuhrkontrolle

  1. Die erforderlichen Exportgenehmigungen gelten nur für das Land des Käufers. Eine Wiederausfuhr bedarf der Genehmigung.

IX. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet nur, soweit ein Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist. Im übrigen gilt zwischen den Parteien vereinbart, dass sich je nach Status des Käufers (Vollkaufmann oder nicht) die Haftung auf das gesetzlich und nach der Rechtsprechung zulässige Minimum reduzieren soll.